Steuertipp von Sandra Klabun VLH Schermbeck: Bis zu 1.260 Euro Heimarbeitspauschale
26.9.2024 Schermbeck. Bis zu 1.260 Euro beträgt die Home-Office-Pauschale im Jahr 2024. Dieser Betrag gilt auch für die in diesem Jahr fällige Steuererklärung 2023. Er ist damit mehr als doppelt so hoch wie in den drei Jahren zuvor. Und: Bestimmte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sogar die Home-Office-Pauschale und die Entfernungspauschale an einem Arbeitstag nutzen.
Pro Arbeitstag im Homeoffice können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für bis zu 210 Arbeitstage im Jahr 6 Euro von der Steuer absetzen - also bis zu 1.260 Euro im Jahr (210 Tage x 6 Euro = 1.260 Euro). In den Jahren 2020, 2021 und 2022 sind es nur noch fünf Euro pro Tag und maximal 120 Homeoffice-Tage im Jahr, also nur noch bis zu 600 Euro im Jahr.
Übrigens: Auch wer an 211 bzw. 250 Tagen im Jahr von zu Hause aus arbeitet, kann nicht mehr als den Höchstbetrag von 1.260 Euro absetzen.
Home-Office-Pauschale und Pendlerpauschale gleichzeitig nutzen
Bestimmte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können ab 2023 sogar an einem Arbeitstag die Homeoffice-Pauschale und die Entfernungspauschale nutzen: Nämlich diejenigen, die an einem Tag zur Arbeit fahren und zusätzlich von zu Hause aus arbeiten, weil sie am Arbeitsort keinen Arbeitsplatz haben. Das gilt zum Beispiel für Lehrerinnen und Lehrer, die an einem Tag zur Schule fahren und anschließend zu Hause den Unterricht vor- oder nachbereiten. Sie können die Pendlerpauschale nutzen und - sofern sie an den entsprechenden Tagen in der Schule waren - gleichzeitig die Entfernungspauschale in ihrer Steuererklärung angeben.
Fazit: Von der Homeoffice-Pauschale profitieren Arbeitnehmer/innen
Von der Homeoffice-Pauschale profitieren alle Arbeitnehmer/innen, die häufig von zu Hause aus arbeiten. Ihnen werden mehr Homeoffice-Tage als 2020, 2021 und 2022 anerkannt, sie erhalten einen höheren Pauschbetrag und liegen zudem ab 206 Tagen im Homeoffice über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro (206 Tage x 6 Euro = 1.236 Euro). Alles, was darüber hinaus an Werbungskosten anfällt, kann zusätzlich von der Steuer abgesetzt werden.
Übrigens: Wer am Arbeitsort keinen eigenen Arbeitsplatz hat, kann an bis zu 210 Arbeitstagen im Jahr sowohl die Pendlerpauschale als auch die Entfernungspauschale in Anspruch nehmen, wenn er an diesen Tagen die Arbeitsstätte aufgesucht und auch zu Hause gearbeitet hat.
Übrigens: Auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die gar nicht im Homeoffice arbeiten (können oder dürfen), erhalten natürlich einen Steuerabzug zu ihren Gunsten. Für 2024 beträgt der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, auch Werbungskostenpauschale genannt, 1.230 Euro. Und: Wer mehr als ca. 19 Kilometer einfache Entfernung zur Arbeitsstätte hat und an mindestens 220 Tagen im Jahr dort gearbeitet hat, kommt mit seinen Fahrtkosten über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro - und sollte deshalb alle tatsächlichen Werbungskosten prüfen und angeben.