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Der abgelehnte Antrag zur Entnahme der Wölfin stößt auf Unverständnis

19.3.2020 Schermbeck.  Nach ca. 12 Wochen äußerte sich der Kreis Wesel in Absprache mit dem Ministerium zum Eilantrag vom 24. Dezember 2019, zwecks Entnahme der Wölfin GW954f.

Der Antrag auf Entnahme der Wöfin wurde abgelehnt. Dieser Entscheidung fiel bei vielen Schafhaltern auf Unverständnis. Unterstützung erhalten die Schäfer und Schafhalter Niederrhein vom Bundesverband der Berufsschäfer e.V. und dem Schafzuchtveband NRW e.V.

Gemeinsam haben sie eine Stellungnahme verfasst

Bundesverband Berufsschäfer e. V. Schafzuchtverband Nordrhein-Westfalen e. V. Schäfer und Schafhalter vom Niederrhein
Umgang mit dem Wolf GW954f in Nordrhein-Westfalen Das Zusammenleben von Wölfen und Weidetierhaltung steht auf dem Spiel
Düsseldorf (19.03.2020) - Eine der übergriffigsten Wölfinnen Deutschlands, GW954f darf vorerst nicht getötet werden. Der Kreis Wesel in Nordrhein-Westfalen hat den Eilantrag eines betroffenen Schafhalters, nach Rücksprache mit dem Ministerium, auf Abschuss des Wolfes nach drei Monaten Bearbeitungszeit abgelehnt. Die Ablehnung wird zurzeit im Auftrag des Schäfers juristisch geprüft.
Die Risse an Weidtieren durch GW954f sind minutiös dokumentiert. In vielen Fällen übertraf der dabei vorhandene Herdenschutzschutz die behördlichen Anforderungen. Diese ergeben sich aus 2.4.1.2 der Förderrichtlinie Wolf des Landes Nordrhein-Westfalen.
Die zuständige Landesministerin Ursula Heinen-Esser erklärte im WDR-Stadtgespräch vom 27. Juni 2019 ein Wolf sei verhaltensauffällig, sofern er einen Stromzaun von 120 Zentimetern überspringe. Das entspricht den Ergebnissen neuerer Studien. Die Schweizer Behörde AGRIDEA hat in Feldversuchen gezeigt, dass Wölfe typischerweise Zäune untergraben. Das Überspringen von Einfriedungen ist untypisch und somit auffällig. Im Fall von GW954f gibt es mehrere Nachweise für das Überspringen von Zäunen, aber keinen für das Untergraben.
Dass es zwischen Heiligabend und März keine nennenswerten Übergriffe von GW954f auf Weidetiere gab, überrascht nicht. In den betroffenen Gebieten waren die meisten Tiere über diese Zeit eingestallt. Auch 2019 blieb es um GW954f bis zum Frühling ruhig.
Politik und Behörden in Nordrhein-Westfalen wollen den sachlich gebotenen Abschuss von GW954f anscheinend vermeiden. Sie erheben mit jedem Übergriff neue, zunehmend absurde Einwände gegen die Wirksamkeit von vorhandenem Herdenschutz. Dabei widersprechen sie sich zum Teil selbst. So wurden wolfsabweisende Zäune nach einem Riss für untauglich erklärt, obwohl die Fachbehörde diese zuvor bei einem Ortstermin abgenommen hatte.
Die inzwischen geforderte tägliche Aufstallung von Schafen zum Schutz vor Wölfen ist nicht artgerecht. Es gibt zudem keine ausreichenden Stallplätze. Schließlich wäre im Sommer durch die herangewachsenen Lämmer der Raumbedarf mehr als doppelt so hoch.
Die wirtschaftliche Lage der Schafhaltung ist ernst. Der Bau neuer Stallungen ist den Betroffenen kaum zumutbar. Die notwendigen Baugenehmigungen werden nur selten erteilt.
Letztlich hätte die Aufstallung auch negative Folgen für den Natur- und Artenschutz in der Nordrhein-Westfälischen Landschaft. Viele Deiche, Naturschutzgebiete und anderes artenreiches Dauergrünland könnten dann nicht mehr beweidet werden.
Es wird immer von allen Seiten betont, die Schafhaltung sei für Natur und Gesellschaft unverzichtbar. Am Umgang mit GW954f ist das in Nordrhein-Westfalen nicht erkennbar. Es muss endlich im Sinne des Naturschutzes und der Schäferei gehandelt werden.
GW954f bedroht den Bestand der Weidetierhaltung im betroffenen Gebiet sowie deren Naturschutzleistungen und schädigt so auch die Akzeptanz seiner Art.
Zumutbarer Herdenschutz nach Empfehlung des Bundesamtes für Naturschutz wird von GW954f regelmäßig überwunden. Es gibt also keine geeignete Alternative zum Abschuss.
Die Wolfspopulation in Deutschland hat 2018/2019 nach Bericht der im Bund zuständigen DDBW mehr als 140 Territorien erschlossen. Die Entnahme eines Einzelwolfes wäre daher für den günstigen Erhaltungszustand dieser Art ohne signifikante Bedeutung.
Der Abschuss von GW954f ist nach Artikel 45 des Bundesnaturschutzgesetzes möglich und geboten. Er muss umgehend angeordnet werden.
Bundesverband Berufsschäfer e. V. Schafzuchtverband Nordrhein-Westfalen e. V. Schäfer und Schafhalter vom Niederrhein

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