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Änderung der Allgemeinverfügung zur Sicherung der gesundheitlichen Versorgung

21.3.2020 Schermbeck (pd).  Auf Anweisung des zuständigen Ministeriums lockert die Gemeinde Schermbeck die Betretungsverbote von Reiserückkehrern aus Risikogebieten für Krankenhäuser und stationärer Einrichtungen der Pflege!

Allgemeinverfügung der Gemeinde Schermbeck vom 21.03.2020 zur Sicherstellung der medizinischen und pflegerischen Versorgung im Rahmen der Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG)

I. Anordnung
Zunächst bis einschließlich 19.04.2020 gelten folgende Anordnungen:

Ausgenommen von den mit Allgemeinverfügung vom 18.03.2020 angeordneten Betretungsverboten sind für

• Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken

• stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen im Sinne des SGB IX sowie ähnliche Einrichtungen

Personen, die für die medizinische oder pflegerische Versorgung oder die Aufrechterhaltung des Betriebes zwingend erforderlich sind. Die Entscheidung obliegt der jeweiligen Einrichtungsleitung und soll entsprechend dokumentiert werden. Die jeweils aktuell geltenden RKI-Richtlinien sind zu beachten.

Im Übrigen gelten die mit der Allgemeinverfügung vom 18.03.2020 angeordneten Betretungsverbote uneingeschränkt fort.

II. Diese Allgemeinverfügung ist sofort vollziehbar.

III. Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs. 3 und 4 VwVfG NRW öffentlich bekannt gemacht und gilt am auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. Die Anordnungen unter Ziff. I treten mit dem auf die Bekanntgabe folgenden Tag ab sofort in Kraft.

IV. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung wird hingewiesen (§ 75 Abs. 1, Abs. 3 Infektionsschutzgesetz).

Begründung:

Zu I.
Mit der Allgemeinverfügung vom 18.03.2020 wurden umfangreiche Betretungsverbote für infektionssensible Einrichtungen angeordnet, um die Sicherheit der Patientinnen und Patienten sowie der Nutzerinnen und Nutzer bestmöglich zu gewährleisten und das aktuelle Infektionsgeschehen insgesamt durch möglichst umfassende kontaktreduzierende Maßnahmen zu verlangsamen.

Die jetzt getroffene Ausnahmeregelung zu den Betretungsverboten ist zur Aufrechterhaltung der zwingend notwendigen Behandlungs- und Betreuungskapazitäten in den aufgeführten Bereichen erforderlich.

Mit der Maßgabe, dass die jeweils aktuell geltenden RKI-Richtlinien berücksichtigt werden und damit ein Infektionsrisiko so weit wie möglich reduziert wird, überwiegt das Interesse an dieser Aufrechterhaltung der Behandlung und Betreuung das Interesse an einer Kontaktreduzierung.

Die Entscheidung über die Unverzichtbarkeit der betroffenen Personen für die Aufrechterhaltung des Betriebes im Einzelfall kann nur die Einrichtungsleitung unter Berücksichtigung aller Umstände vor Ort entscheiden.

Dabei ist die besondere Vulnerabilität der in den Einrichtungen betreuten Menschen zu berücksichtigen. Zur Nachvollziehbarkeit der Ausnahmen vom Betretungsverbot sollen die Entscheidungen dokumentiert werden (Name der betreffenden Personen, Entscheidungsperson, kurze Begründung) wobei an die Dokumentation keine besonderen Anforderungen zu stellen sind.

Die Betretungsverbote für alle anderen Personen bleiben unverändert bestehen. Die Anordnung ist daher insgesamt geeignet, erforderlich und angemessen.

Zu II.
Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG. Anfechtungsklagen haben keine aufschiebende Wirkung.

Zu IV.
Die Strafbarkeit von Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung ergibt sich aus § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG.

Rechtsbehelfsbelehrung zum Klageverfahren:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39 in 40213 Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.

Wird die Klage schriftlich erhoben, ist die Monatsfirst nur gewahrt, wenn die Klageschrift vor Ablauf der Frist beim Gericht eingegangen ist. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein.

Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBL. I S. 3803).

Es wird darauf hingewiesen, dass ein Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung gemäß § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung hat.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Ist der Verwaltungsakt zum Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 80 (5) VwGO).

Hinweis der Verwaltung:

Weitere Informationen zur elektronischen Klageerhebung erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
Ist gemäß § 110 Justizgesetz NRW ein Widerspruchsverfahren nicht vorgesehen, sollte in dem vorgenannten Hinweis der Verwaltung folgender Zusatz aufgenommen werden:

Gemäß § 110 des Justizgesetzes NRW ist das einer Klage vorgeschaltete Widerspruchsverfahren nicht durchzuführen. Zur Vermeidung unnötiger Kosten wird empfohlen, sich vor Erhebung einer Klage zunächst mit dem zuständigen Fachdienst in Verbindung zu setzen. In vielen Fällen können so etwaige Unstimmigkeiten bereits im Vorfeld einer Klage sicher behoben werden.

Die Klagefrist von einem Monat wird durch einen solchen außergerichtlichen Einigungsversuch jedoch nicht verlängert.

Gemeinde Schermbeck
als örtliche Ordnungsbehörde

- Rexforth - -Siegel-
Bürgermeister

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