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Informationen zu den angelaufenen Schulöffnungen 

5.5.2020 Kreis Wesel. Aufgrund von diversen Presseanfragen fasst die Pressestelle des Kreises Wesel komplexere Fragestellungen in FAQ-Listen zusammen.

In Ergänzung zur Pressemitteilung vom 21. April 2020 teilt der Kreis Wesel mit:  Unter welchen Voraussetzungen entfällt die Präsenzpflicht für Schüler*innen ?

Sofern Schülerinnen und Schüler in Bezug auf das Corona-Virus relevante Vorerkrankungen haben, entscheiden die Eltern, gegebenenfalls nach Rücksprache mit einer Ärztin oder einem Arzt, ob für ihr Kind eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch entstehen könnte. In diesem Fall benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen schriftlich mit, dass aufgrund einer Vorerkrankung eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch bei ihrem Kind grundsätzlich möglich ist. Die Art der Vorerkrankung braucht aus Gründen des Datenschutzes nicht angegeben zu werden. Bei volljährigen Schülerinnen und Schülern gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.
In der Folge entfällt die Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht. Diesen Schülerinnen und Schülern sollen Lernangebote für zu Hause gemacht werden („Lernen auf Distanz“).
Eine Teilnahme an Prüfungen ist für diese Schüler*innen durch besondere Maßnahmen zu ermöglichen. So muss das Schulgebäude zu einer bestimmten Zeit einzeln oder durch einen gesonderten Eingang betreten werden können und erforderlichenfalls die Prüfung in einem eigenen Raum durchgeführt werden. Können diese Schutzmaßnahmen nicht sichergestellt werden, soll ein Nachholtermin unter dann geeigneten Bedingungen angeboten werden. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regeln für das krankheitsbedingte Versäumen von Prüfungen.
Diese Regelung ist bisher noch nicht auf den Personenkreis ohne Vor-/Erkrankungen ausgeweitet worden, der durch Quarantäneverfügungen oder –empfehlungen, bzw. durch zeitweise Schulschließungen betroffen ist.

 Was muss nach den bisherigen Vorgaben veranlasst werden, wenn im Unterricht eingesetztes Lehrpersonal oder Schüler*innen im nun anlaufenden Schulbetrieb positiv getestet werden?

Das Schulministerium des Landes NRW hat für diesen Fall bisher keine Regelungen getroffen.
Zur Zeit ist die Zahl der bestätigten Infektionen in der Altersklasse unter 20 sehr gering (ca. 4%). Die Wahrscheinlichkeit einer positiven Testung von Schüler*innen ist zudem nicht sehr groß, da junge Menschen, die infiziert sind, häufig gar keine Symptome zeigen bzw. nur milde Krankheitszeichen aufweisen und in der Folge keine Ärzte aufsuchen und getestet werden. Deshalb dürfte hier die sogenannte Dunkelziffer groß sein. Die Ausgangslage beim Lehrpersonal und den nichtpädagogischen Mitarbeitenden ist anders zu bewerten.
Sollte die Situation einer positiven Testung einzelner Lehrer*innen oder Schüler*innen eintreten, so sind die Gesundheitsämter gehalten, entsprechend der aktuellen Empfehlungen des RKI
(https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html) einzuschreiten. Da die Schulöffnungen nur unter der Voraussetzung der Einhaltung strenger Hygiene- und Abstandsregelungen vorgenommen wurden, müssen nur die infizierten Personen in Quarantäne genommen werden. Mitschüler*innen in den Lerngruppen oder Kolleg*innen des Lehrpersonals, welche nicht nach den RKI-Kriterien als Kontaktpersonen der Kategorie 1 definiert werden gelten in diesem Falle nicht als Kontakte ersten Grades und müssen nicht zwingend in Quarantäne genommen werden. Das RKI rät nicht zu Gruppentestungen. Der Unterricht wird fortgesetzt. Die betroffene Schule wird nicht geschlossen.

 Kann eine Beibehaltung dieser Regelung zu Unverständnis bis hin zum Unterrichtsboykott führen und was ist deshalb im Kreis Wesel konkret geplant?

Diese Frage dürfte in Zusammenhang mit der politischen Entscheidung zur sukzessiven Schulöffnung bedacht worden sein.
Die Schließung ganzer Schulen, oder die Herausnahme einzelner Lerngruppen aufgrund einer positiven Testung würde im Ergebnis, nach heutigem Stand, dazu führen können, das für einzelne Schüler*innengruppen wahrscheinlich keine Prüfungen abgenommen werden können. Nicht in allen Fällen kann auf einen Präsenzunterricht oder eine Präsenzprüfung verzichtet und auf Instrumente des „Lernens auf Distanz“ zurückgegriffen werden. Dies wäre z.B. nur für die Schüler*innengruppe möglich, die sich freiwillig in den Schulen auf das Abitur vorbereitet. Hier dürfte also eine bewusste Risikoabwägung seitens des Landes vorgenommen worden sein.
Anders ist die Situation bei der Vorbereitung der Viertklässler in den Grundschulen auf den Übergang in die Sekundarstufe I. Hier sind keine Prüfungen vorgesehen.
Der Fachdienst Gesundheitswesen des Kreises Wesel wird vor diesem Hintergrund ggfs. zumindest für die Grundschulen, in Abstimmung mit der Schulaufsicht, den Schulleitungen und den Schulträgern, empfehlen, bei der stets entscheidenden Betrachtung des Einzelfalls von der Leitlinie auszugehen, ganze Lerngruppen vom Präsenzunterricht zu suspendieren, im Falle der nicht einhaltbaren Hygiene- und Abstandserfordernisse auch die Schule (bis auf die Notbetreuung) zu schließen. Dies gilt, wenn zwischenzeitlich keine anderen Regelungen durch das Land NRW verfügt oder andere Empfehlungen des RKI veröffentlicht werden.
Der Kreis Wesel plant zudem, die Möglichkeit zu eröffnen, die Testung von Kollegien oder einzelnen Lerngruppen in den Abstrichzentren zu ermöglichen, wenn in einer Schule tatsächlich eine Person labortechnisch gesichert mit dem Corona-Virus infiziert ist.

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