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Welche Folgen hat das Urteil zu den Abwassergebühren für Schermbecker?

20.5.2022 Schermbeck (pd). Seit langem gibt es immer wieder Streit um die Berechnung der Abwassergebühren in NRW. Jetzt hat das Oberverwaltungsgericht ein Urteil gesprochen und dem Kläger Recht gegeben und bestätigt, dass die Berechnung jahrelang aufgrund einer falschen Grundlage durchgeführt wurden. 
Wie sieht das in Schermbeck aus. Die Unabhängige Wählergemeinschaft "Zukunft Schermbeck" möchte es wissen und fragt beim Bürgermeister an.

Anfrage bezüglich der Entscheidung des OVG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17.05.2022

 

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
sehr geehrten Damen und Herren,

in vorbezeichneter Angelegenheit bitte ich um schriftliche Beantwortung nachfolgender Fragen sowie eventuell notwendiger Erläuterungen im nächsten Haupt- und Finanzausschuss:

1. Nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land NRW vom 17.05.2022 (Aktenzeichen: 9 A 1019/20) ist die Abwassergebührenkalkulation der Stadt Oer-Erkenschwick rechtswidrig, weil die konkrete Berechnung von kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen zu einem Gebührenaufkommen führt, das die Kosten der Anlagen überschreitet. Es handelt sich um ein Musterverfahren und das OVG hat damit seine langjährige Rechtssprechung zur Kalkulation von Abwassergebühren geändert.

Welche Auswirkungen hat die jetzt geänderte Rechtssprechung auf die aktuelle Gebührenkalkulation und die bereits beschlossene Abwassergebührensatzung für die Gemeinde Schermbeck?

 2. Wie sich aus dem Urteil ergibt, nimmt das OVG zumindest ab dem Jahre 2017 an, daß die jeweiligen Abwassergebührensatzungen rechtswidrig sind. Der von den Kommunen in den Gebührenkalkulationen - auf Basis der bisherigen Rechtssprechung des OVG - angesetzte Zinssatz ist sachlich nicht mehr gerechtfertigt. Der gewählte einheitliche Nominalzinssatz für Eigen- und Fremdkapital, der aus dem fünfzigjährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten zuzüglich eines pauschalen Zuschlags von 0,5 Prozentpunkten für höhere Fremdkapitalzinsen ermittelt wurde, geht über eine angemessene Verzinsung des für die Abwasserbeseitigungsanlagen aufgewandten Kapitals hinaus. Das OVG geht jetzt davon aus, daß lediglich ein zehnjähriger Durchschnitt der Geldanlagen ohne einen Zuschlag zugrundezulegen ist. Daraus ergibt sich für das Jahr 2017 bei der von der betroffenen und geprüften Kommune gewählten Methode ein Zinssatz von 2,42 %. Hieran schließt sich folgende Frage an:

Welcher kalkulatorische Zinssatz ist der Schermbecker Gebührenkalkulation zugrunde zu legen?

und

Werden die zu viel gezahlten Gebühren ab dem Jahre 2017 an die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Schermbeck zurückerstattet?

3. Der Ansatz der kalkulatorischen Verzinsung des Anlagevermögens war schon in den vergangenen Jahren vielfach Thema bei den Haushaltsberatungen und ist von einzelnen Fraktionen immer wieder kritisiert worden. Sind für eventuelle Rückforderungen von Bürgerinnen und Bürgern entsprechende Rückstellungen gebildet worden?

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