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Steuertipp von Sandra Klabun VLH Schermbeck: Das gilt für Betreiber/innen privater PV-Anlagen im Jahr 2024
24.10.2024 Schermbeck (pd). Wer eine kleine Photovoltaik-Anlage betreibt, muss seit 2022, also auch 2024, keine Einkommensteuer und auch keine Gewerbesteuer mehr für die daraus erzielte Einspeisevergütung zahlen. Zudem muss für den Erwerb und die Installation in aller Regel keine Umsatzsteuer mehr gezahlt werden. Hier erfahren Sie, was Privatbesitzer von Photovoltaik-Anlagen wissen sollten.
1. Kleine Photovoltaik-Anlagen sind steuerfrei
Betreiber kleiner Photovoltaik-Anlagen müssen keine Einkommensteuer und auch keine Gewerbesteuer zahlen. Als „klein“ gelten Anlagen auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien, die eine Bruttonennleistung (laut Marktstammdatenregister) von maximal 30 Kilowatt (peak) haben. Bis zu 15 Kilowatt (peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit dürfen es sein, wenn die Anlage auf anderen Gebäuden steht (zum Beispiel auf Mehrfamilienhäusern oder gemischt genutzten Immobilien).
Vorteil: Der Besitz kleiner Solar-Anlagen ist dadurch günstiger, da die Einkommensteuer und die teils komplizierte Gewinnermittlung entfallen.
2. Lohnsteuerhilfevereine dürfen Photovoltaik-Besitzer einkommensteuerlich beraten
Früher mussten Mitglieder von Lohnsteuerhilfevereinen mit dem Erwerb einer Photovoltaik-Anlage zu einem Steuerberater oder einer Steuerberaterin wechseln. Seit dem Steuerjahr 2022 ist es nun auch Lohnsteuerhilfevereinen erlaubt, die Einkommensteuererklärung für Mitglieder mit kleinen Solaranlagen zu erstellen.
Nicht übernehmen darf ein Lohnsteuerhilfeverein die Umsatzsteuervoranmeldung oder Umsatzsteuerjahreserklärung. Dies können Privatpersonen mit kleiner PV-Anlage entweder selbst vornehmen oder einer Steuerberatung übergeben.
Vorteil: Mitglieder von Lohnsteuerhilfevereinen, die ab 2022 eine Solar-Anlage installiert haben oder das in diesem Jahr planen, müssen deshalb nicht ihre Mitgliedschaft aufgeben. Dadurch lassen sich Kosten sparen, denn der Mitgliedsbeitrag bei einem Lohnsteuerhilfeverein richtet sich nach den Einnahmen eines Mitglieds und ist meist kostengünstiger.
3. Die Umsatzsteuer entfällt
Für den Erwerb und die Installation von Photovoltaik-Anlagen und Solarstromspeichern gilt seit dem 1. Januar 2023, also auch 2024, ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz. Heißt: Für die Lieferung und Installation von Photovoltaik-Anlagen fallen null Prozent Umsatzsteuer an.
Vorteil: Kleine Solaranlagen sind dadurch günstiger. Zuvor war es zwar bereits möglich, sich die im Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer für private Solaranlagen vom Finanzamt erstatten zu lassen. Doch für Eigentümerinnen und Eigentümer bedeutete das unverhältnismäßig viel Bürokratie – und die entfällt inzwischen ganz.