
Wolfsmanagement im Dauer-Ausnahmezustand: Gericht zeigt Weg – Bund muss endlich handeln
17.02.2026 – Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat mit seiner Entscheidung zum sogenannten „Hornisgrinde-Wolf“ eine klare juristische Blaupause für ein rechtssicheres Wolfsmanagement in Deutschland geliefert. Das Urteil zeigt: Management ist möglich – wenn die strukturellen Voraussetzungen stimmen. Doch während die Gerichte den Weg ebnen, verharrt der Bund in einem „selbst erzeugten Dauer-Ausnahmezustand“.
Die Botschaft der Gerichte: Management braucht klare Prüfschritte Der VGH bestätigt, dass Entnahmen (Abschüsse) rechtssicher möglich sind, sofern vier rechtliche Leitplanken konsequent angewandt werden:
Zulässiger Ausnahmegrund: Schutz der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit.
Belastbare Gefahrenprognose: Greifbare Anhaltspunkte für eine Gefährdung, nicht erst der eingetretene Schaden.
Fehlen zumutbarer Alternativen: Prüfung von Fang, Besenderung oder Vergrämung.
Keine Verschlechterung des Erhaltungszustands: Maßgeblich ist hierbei das natürliche Verbreitungsgebiet, nicht die isolierte Betrachtung einzelner Tiere.
Bundesjagdgesetz: Ordnungspolitik ohne Rechtsersatz Die geplante Aufnahme des Wolfs in das Bundesjagdgesetz wird oft als finale Lösung präsentiert. Doch die juristische Realität ist nüchterner: Eine Änderung des nationalen Jagdrechts kann die strengen Anforderungen der europäischen FFH-Richtlinie (Art. 16) nicht suspendieren. Auch im Jagdrecht gelten weiterhin die Verhältnismäßigkeit und die Prüfung zumutbarer Alternativen.
Das strukturelle Problem: Ein fragmentierter Bezugsrahmen - denn Deutschland meldet für rund 98 Prozent der Bundesfläche (atlantische und kontinentale Region) einen günstigen Erhaltungszustand der Wolfspopulation an die EU, lässt jedoch die alpine Region im Status „unbekannt“ Wodurch lt. ständiger Rechtsprechung des EuGH der Erhaltungszustand der Art bei „ungünstig“ verbleibt und das Wolfsmanagement faktisch im Ausnahmeinstrument des Art. 16 FFH-Richtlinie (Einzelfallprüfung) verharren muss - statt in ein reguläres Management nach Art. 14 überzugehen.
Solange der Bund den günstigen Erhaltungszustand nicht national konsistent definiert und als materiell-rechtliche Basis für Managementpläne zugrunde legt, bleibt Art. 14 praktisch ungenutzt. Das Ergebnis sind nicht planbare Entnahmen, sondern planbare Klagen.
Forderung an den Bund: Rechtssicherheit statt Dauer-Notlösung Um echte Handlungsfähigkeit herzustellen, braucht es:
Eine transparente nationale Festlegung des günstigen Erhaltungszustands.
Eine klar definierte populationsbiologische Bezugsgröße.
Darauf aufbauende, bundesweit konsistente Managementpläne.
„Solange der Bund keinen klar definierten nationalen Erhaltungszustand zugrunde legt, wird nicht gemanagt, sondern prozessiert. Deutschland braucht endlich einen stabilen Rechtsrahmen – keine Dauer-Notlösung“, erklärt Lars Eric Broch, 1. Vorsitzender der Weidezone Deutschland e.V.
Die Entscheidung aus Baden-Württemberg zeigt, dass rechtssicheres Handeln möglich ist. Doch ohne nationalen Bezugsrahmen produziert der Bund weiterhin Verfahren statt Lösungen.
Weidezone Deutschland e.V.
Lars E. Broch
1. Vorsitzender