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Begründung des OVG im Kies-Urteil liegt jetzt vor: Fundamentale Planungsfehler des RVR erwiesen

31.7.2026 Kreisa Wesel (pd). Hünxe, den 31.07.2026 - Nach jahrelanger politischer Auseinandersetzung hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) den Regionalplan Ruhr (RVR) bekanntlich für insgesamt unwirksam erklärt. Der Kreis Wesel sowie die Städte Kamp-Lintfort, Rheinberg, Neukirchen-Vluyn und Hamminkeln und die Gemeinden Alpen und Hünxe sehen in der Entscheidung der Münsteraner Richter nicht nur eine vollständige Bestätigung ihrer juristischen Bedenken, sondern auch die Chance für eine grundlegende Kehrtwende in der regionalen Rohstoffpolitik im Sinne des von der Landesregierung versprochenen „Degressionspfades“. Jetzt liegt die schriftliche Urteilsbegründung vor.

Jahre des Protests: Die Vorgeschichte des Rechtsstreits
Die rechtliche Auseinandersetzung ist der vorläufige Höhepunkt eines jahrelangen Konflikts zwischen der Regionalplanung in Essen und den Kommunen am Niederrhein.
In allen drei förmlichen Beteiligungsverfahren – in den Jahren 2018, 2022 und 2023 – wiesen der Kreis Wesel und die betroffenen Städte und Gemeinden gebetsmühlenartig darauf hin, dass die Entwürfe des RVR eine einseitige und unverhältnismäßige Überversorgung mit Abbauflächen zu Lasten der niederrheinischen Kulturlandschaft bedeuteten. Trotz tausender Bürgereingaben, Resolutionen und wissenschaftlicher Gutachten hielt die Verbandsversammlung des RVR an ihrem Kurs fest und beschloss den Regionalplan im November 2023 in unveränderter Härte. Den Kommunen blieb, um ihre kommunale Planungshoheit und den Schutz ihrer Natur- und Lebensräume zu wahren, als letztes Mittel nur der Gang vor das Oberverwaltungsgericht.

Die Urteilsgründe: Vier fundamentale Planungsfehler im Detail
Mit dem nun vorliegenden Urteil haben die Richter des 22. Senats dem Planwerk des RVR das Fundament entzogen. Die schriftliche Urteilsbegründung legt detailliert offen, dass der RVR bei der Festlegung der Abgrabungsbereiche gleich an mehreren zentralen Stellen gegen das rechtliche Abwägungsgebot und die Prinzipien einer sachgerechten Bedarfsprognose verstoßen hat:
Als zentraler Prognosefehler erwies sich der starre Rückgriff auf das Abgrabungsmonitoring aus dem Jahr 2021. Obwohl der Planungsbehörde vor dem finalen Beschluss Ende 2023 bereits neuere Daten aus dem Monitoringbericht 2023 vorlagen, die einen deutlichen Rückgang der Fördermengen belegten, hielt man an den höheren, veralteten Zahlen fest. Das Gericht stellte klar, dass ein Festhalten an überholten Werten bei Vorliegen aktuellerer Erkenntnisse keine tragfähige Entscheidungsgrundlage bietet.

Der RVR kalkulierte den Rohstoffbedarf ausschließlich über die fest im Plan ausgewiesenen Abgrabungsbereiche. Dass über gesetzliche Ausnahmetatbestände substanzielle Mengen an Kies und Sand auch außerhalb dieser Zonen abgebaut werden können und faktisch abgebaut werden, ließ die Behörde bei der Berechnung des Gesamterfordernisses gänzlich außer Betracht. Dadurch wurde das real verfügbare Rohstoffangebot künstlich verknappt und der vermeintliche Bedarf an Neuaufschlüssen aufgebläht.

Das OVG rügte zudem drastisch, dass der RVR im Umweltbericht die durch den Rohstoffabbau verursachten Treibhausgasemissionen und deren Auswirkungen auf das globale Klima überhaupt nicht ermittelt und bewertet hat. Der Versuch der Planungsbehörde, diese Prüfungen auf nachfolgende Genehmigungsverfahren abzuwälzen, sei rechtswidrig, da Abgrabungsgenehmigungen auf Unterebene gebundene Entscheidungen darstellen, die keinen Spielraum für eine nachträgliche Klimafolgenabwägung lassen.
Schließlich bemängelte das Gericht eine methodische Schieflage bei der Kriterienauswahl. Während für völlig neue Abbaustandorte strenge Tabukriterien zum Schutz von Natur, Boden und Landschaft angewendet wurden, wurden diese Schutzstandards bei sogenannten Erweiterungsflächen deutlich gelockert. Dass diese Erleichterungen auch für Flächen galten, die bis zu 100 Meter von bestehenden Abgrabungen entfernt lagen und somit keineswegs vorbelastet waren, stellte eine unzulässige Abwertung von Umweltbelangen dar.

Perspektive für die Region: Ein dringender Appell zur Kooperation
Aus Sicht der Antragsteller macht das Urteil den Weg frei für eine ehrliche und zukunftsfähige Regionalplanung am Niederrhein. Der bisherige Versuch, eine maximale Flächenbevorratung für die Rohstoffindustrie auf Kosten der Kommunen durchzudrücken, ist rechtlich und inhaltlich gescheitert.
Der Kreis Wesel und die sechs Klägerkommunen fordern den Regionalverband Ruhr nun eindringlich auf, die gerichtliche Entscheidung zu akzeptieren, auf langwierige Rechtsmittel verzichten und unverzüglich in einen konstruktiven Dialog mit dem Ziel einer deutlichen Reduzierung und der Formulierung eines Endzeitpunkts des Abbaus einzutreten. Bei der anstehenden Erarbeitung eines neuen Planentwurfs müssen die real sinkenden Förderzahlen, der Einsatz von Recyclingbaustoffen sowie der wirksame Erhalt von Freiflächen, Böden und Grundwasser als gleichrangige Ziele verankert werden. Um die sonstigen Planungen des Ruhrgebietes mit den Herausforderungen der Kiesplanung nicht weiter zu belasten, erneuern die Kommunen ihre Forderung nach einem Teilplan Kies.

In der gesamten Region stößt das Urteil auf große Erleichterung. Bürgermeister Michael Häsel unterstreicht die Tragweite der Entscheidung:
„Das Gerichtsurteil bestätigt die Ansicht der Gemeinde Hünxe, dass durch die zunehmende Bedeutung des Baustoffrecyclings hochwertige Baustoffe einen wichtigen Beitrag zur Versorgung der Bauwirtschaft leisten können und den Bedarf an Primärrohstoffen reduzieren werden. Unser Ziel muss es bleiben, den Schutz von Natur, Landschaft und den Interessen der Bürgerinnen und Bürger mit einer verlässlichen Rohstoffversorgung in Einklang zu bringen.“

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