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Steuertipp aus dem Lohnsteuerhilfeverein: Umzugskosten von der Steuer absetzen
4.3.2025 Schermbeck (pd). Wer aus beruflichen Gründen umzieht, kann unter bestimmten Voraussetzungen zahlreiche Ausgaben absetzen.
Ausgaben für einen beruflich bedingten Umzug zählen zu den Werbungskosten. Sogenannte allgemeine Umzugskosten wie Fahrten zur Suche und Besichtigung der neuen Wohnung sowie zum Einzug, Ausgaben für die Umzugsfirma und für bis zu sechs Monate die Miete für die bisherige Wohnung, wenn diese zusätzlich zur neuen Wohnung gezahlt werden muss, können mit entsprechenden Belegen und Rechnungen in tatsächlich angefallener Höhe steuerlich geltend gemacht werden.
Wichtig ist, dass der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn sich die Fahrtzeit zur Arbeitsstätte um mindestens eine Stunde täglich verkürzt. Oder natürlich, wenn man wegen einer Versetzung oder einer ganz neuen Arbeitsstelle in eine andere Stadt beziehungsweise in einen anderen Landkreis umzieht.
Allgemeine Umzugskosten: Nachweise oder Umzugskostenpauschale
Neben den allgemeinen Umzugskosten kommen sonstige Ausgaben. Dazu gehören unter anderem Kosten für Zeitungsanzeigen zur Wohnungssuche, den Telefonanschluss in der neuen Wohnung, Gebühren für das neue Kfz-Kennzeichen oder das Ummelden und Ändern des Personalausweises. Diese können entweder durch Nachweise mit den tatsächlich angefallenen Kosten oder ohne Nachweise mit der Umzugskostenpauschale geltend gemacht werden.
Für berufsbedingte Umzüge gilt seit März 2024, also auch für das Jahr 2025: Die Umzugskostenpauschale beträgt 964 Euro für die berechtigte Person sowie jeweils 643 Euro für Angehörige wie Ehefrau oder Ehemann, Lebenspartnerin oder Lebenspartner, eigene Kinder sowie Stief- und Pflegekinder.