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Klabun

PR Artikel
Pendlerpauschale: Ausgaben über die Steuer zurückholen 

6.8.2025 Schermbeck. Steuertipp von Sandra Klabun, Beratungsstellenleiterin der VLH

Pendeln kostet Zeit, nicht selten Nerven – und oft auch eine Menge Geld. Immerhin: Ein Teil der Ausgaben lässt sich von der Steuer absetzen.

Millionen von Berufspendlerinnen und -pendlern fahren nahezu täglich zur Arbeit. Das Finanzamt unterstützt sie mit der sogenannten Entfernungspauschale, auch Pendlerpauschale genannt. Für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte erkennt es pro Arbeitstag und Kilometer der einfachen Wegstrecke für die kürzeste Straßenverbindung 30 Cent an. Ab dem 21. Entfernungskilometer sind es seit dem Veranlagungsjahr 2022 sogar 38 Cent.

Wer mit dem eigenen oder einem zur Nutzung überlassenen Auto zur Arbeit fährt, kann die Entfernungspauschale für diese Arbeitstage unbegrenzt steuerlich geltend machen. Werden öffentliche Verkehrsmittel genutzt oder fährt man mit einer Fahrgemeinschaft, kann die Pauschale begrenzt bis zu 4.500 Euro geltend machen.

Ein Beispiel: Eine Arbeitnehmerin pendelt an 220 Tagen des Jahres 45 Kilometer zur Arbeit. Dafür kann sie beispielsweise in der Steuererklärung für 2024 und auch für 2025 insgesamt 3.410 Euro Pendlerpauschale geltend machen:

  • 220 Arbeitstage x 20 Kilometer x 0,30 Euro = 1.320 Euro
    • 220 Arbeitstage x 25 Kilometer x 0,38 Euro = 2.090 Euro
    Mit Auto, Fahrrad und der Bahn zur Arbeit
    Nicht alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fahren von zu Hause direkt mit einem Verkehrsmittel zur Arbeit. Viele müssen erst mit dem Auto oder Fahrrad zum Bahnhof und setzen ihren Arbeitsweg von dort aus mit dem Zug fort. Andere wechseln ihr Fahrzeug je nach Saison: Sie sind beispielsweise im Sommer mit dem Motorrad und im Winter mit dem Zug unterwegs.
    Wer unterschiedliche Verkehrsmittel für eine Wegstrecke benutzt, muss bei der Berechnung der Pendlerpauschale Folgendes beachten: Für jede Teilstrecke wird die Entfernungspauschale einzeln ermittelt. Die Kosten für die Teilstrecke, die mit dem eigenen Fahrzeug zurückgelegt wird – zum Beispiel die Fahrt mit dem Auto zum Bahnhof –, können in unbegrenzter Höhe steuerlich geltend gemacht werden. Die Fahrtkosten für die Strecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind dagegen auf maximal 4.500 Euro im Jahr begrenzt. Man kann aber die tatsächlichen Kosten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel geltend machen, wenn diese die Entfernungspauschale übersteigen. Dann gilt die Begrenzung auf 4.500 Euro nicht

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