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Vereinigte Lohnsteuerhilfe Schermbeck: Rente und Steuern: Das sollten Sie wissen
15.1.2026 Schermbeck (pd). Sandra Klabun aus dem Büro der Vereinigten Lohnsteuerhilfe informiert:
Liegt der steuerpflichtige Teil ihrer Einkünfte über dem Grundfreibetrag, müssen Rentnerinnen und Rentner eine Steuererklärung abgeben.
Grundsätzlich gilt: Rentnerinnen und Rentner sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn der steuerpflichtige Teil ihrer jährlichen Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigt. Das betrifft viele Rentnerinnen und Rentner, die neben der gesetzlichen Rente noch weitere Einnahmen haben – zum Beispiel aus Vermietungen, weil sie eine Witwen- oder Betriebsrente erhalten oder weil sie zusätzlich zur Rente arbeiten gehen. Dadurch übersteigen ihre steuerpflichtigen Jahreseinkünfte häufig den Grundfreibetrag.
Der Grundfreibetrag liegt 2024 bei 11.604 Euro (2023: 10.908 Euro). Für verheiratete und verpartnerte Paare gilt der doppelte Betrag.
Der steuerpflichtige Teil der Rente nimmt immer mehr zu
Für jeden neuen Rentenjahrgang steigt der steuerpflichtige Anteil der Rente. Seit dem Jahr 2020 lag dieser Anstieg jährlich bei einem Prozentpunkt. Mit dem Wachstumschancengesetz wurde 2024 aber beschlossen, dass der steuerpflichtige Anteil der Rente künftig und rückwirkend ab 2023 nur noch jährlich um 0,5 Prozentpunkte steigt.
Wer 2023 in Rente gegangen ist, muss 82,5 Prozent der Rente versteuern. Somit liegt der Rentenfreibetrag bei 17,5 Prozent. Für den Renteneintrittsjahrgang 2024 steigt der Besteuerungsanteil auf 83 Prozent, für den Jahrgang 2025 auf 83,5 Prozent, für den Jahrgang 2026 auf 84 Prozent und so weiter. Die 100 Prozent werden dann 2058 erreicht: Wer ab dem Jahr in Rente geht, muss seine komplette Rente versteuern und hat keinen Rentenfreibetrag mehr zur Verfügung.
Steuerpflichtig oder nicht? Unter dem Grundfreibetrag oder darüber?
Ob eine Rentnerin oder ein Rentner zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, hängt unter anderem von folgenden Faktoren ab:
- wie viel Rente sie oder er erhält;
• wie hoch der steuerpflichtige Anteil der gesetzlichen Rente und möglicher weiterer Renten ist, die sie oder er erhält;
• wie hoch mögliche weitere steuerpflichtige Einkünfte sind;
• ob sie oder er alleinstehend oder verheiratet ist.
Tipp: Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, muss nicht automatisch am Ende auch Steuern zahlen. Zahlreiche Rentnerinnen und Rentner können viele ihrer Ausgaben steuerlich geltend machen. Liegt danach das verbleibende, zu versteuernde Einkommen unter dem Existenzminimum, also unter dem Grundfreibetrag, werden keine Steuern festgesetzt.
Ob und welche Kosten wie beispielsweise für Versicherungsbeiträge, Medikamente, Zahnersatz, Pflege, Spenden oder Handwerker Rentnerinnen und Rentner absetzen können, um eventuell die jährlichen Einkünfte so zu reduzieren, dass sie unter dem Grundfreibetrag bleiben, hängt von ganz vielen individuellen Umständen ab.