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Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes für die Lippe in Gahlen

9.3.2022 Gahlen (pd). Insgesamt 21 betroffene Eigentümer und Pächter aus dem Bereich Im Aap/Brückenweg in Gahlen erhbene gegen die Pläne der Bezirksregierung Düsseldorf Einwände dagegen, dass ihre Grundstücke/Liegenschaften an der Lippe zu offiziellen Überschwemmungsgebieten erklärt werden. Sie wenden sich in ienem entsprechendem Schreiben an die Bezirgsregierung:

Sehr geehrte Frau Regierungspräsidentin Radermacher,
Ihr Haus beabsichtigt gemäß § 76 Wasserhaushaltsgesetz und § 83 Abs. 2 Landeswassergesetz NRW für die Lippe im Bereich der Stadt Wesel und der Gemeinden Hünxe und Schermbeck ein Überschwemmungsgebiet durch ordnungsbehördliche Verordnung festzusetzen. Die Zielsetzung der geplanten Verordnung ist sicherlich richtig, aber es kann doch nicht sein, dass Grundstückeigentümer, die seit Jahrzehnten dort wohnen und ihre Existenz mühsam aufgebaut haben, auf einmal per Verordnung zu einem Überschwemmungsgebiet mit enteignungsgleichen Konsequenzen überplant werden.

Davon betroffen sind neben der Lippe-Sportanlage (Bebauungsplan Gemeinde Schermbeck Nr. 35) auch viele Einzelgebäude in Schermbeck-Gahlen.

Wir Betroffenen werden dann entweder keine Gebäude- oder Hausratversicherung mehr abschließen können, oder nur zu horrenden Versicherungsprämien, was ebenfalls für den einen oder anderen nicht mehr bezahlbar sein dürfte. Ähnliche Erfahrungen haben andere Bewohner in Hochwasser- bzw. Überschwemmungsgebieten bereits erleben müssen, weil die Versicherungsbranche natürlich ihre Risiken neu kalkulieren wird sich an einem offiziellen Überschwemmungsgebiet orientieren wird.
Ohne einen bezahlbaren Versicherungsschutz führt die von Ihnen geplante Verordnung de-facto zu einer Gefährdung unseres Bestandsschutzes und zu einer Existenzgefährdung unseres Eigentums.
Sollte ein Gebäude z.B. aufgrund eines Naturereignisses einmal wieder aufgebaut werden müssen, wären diese Gebäude an gleicher Stelle nicht mehr ohne Weiteres genehmigungsfähig.
Durch ein offiziell ausgewiesenes Überschwemmungsgebiet würden die betroffenen Liegenschaften erheblich an Wert verlieren.
Wir bitten Sie daher eindringlich von der Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes – zumindest für die bereits bebauten Liegenschaften – abzusehen bzw. diese aus dem Geltungsbereich des Plans herauszunehmen.

 

Zur Sache:
Zum vorbeugenden Hochwasserschutz gehört insbesondere die Flächenvorsorge in der Form der Festsetzung von Überschwemmungsgebieten, was im Umkehrschluss für Gewerbetriebe, Freizeitanlagen und für Anwohner auch problematisch werden könnte. Mit Blick auf den Klimawandel sei das Kernziel der Verordnungen zwar positiv zu bewerten, aber: „Wir haben gesehen was an der Ahr passiert ist“,  so Bauamtsleiter Rainer Eickelschulte und nahm Bezug auf Berichte in den Medien über fehlenden Versicherungsschutz der Anlieger: “Wenn jemand im Überschwemmungsgebiet baut oder Gebäude erweitern möchte, bekommt er seine Baumaßnahmen gar nicht, oder nur zu hohen Preisen versichert,“ erklärte Eickelschulte, der die Position der Betroffenen verbessern möchte.
Die geplante Verordnung enthält weitreichende Verbote. Neben dem Verbot zur Ausweisung von neuen Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Bau BG sind ebenfalls die Errichtung bzw. Erweiterung baulicher Anlagen von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Gewässerfließrichtung bei Überschwemmungen, untersagt. Um anliegenden Familien und Existenzen aber die Möglichkeit offen zu halten, durch entsprechende Maßnahmen den Schutz ihres Lebens und der geschaffenen Existenzen zu verbessern, aber auch um weitere Betriebsinvestitionen zu ermöglichen hat Eickelschulte in seiner Stellungnahme vorgeschlagen, bei der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes einige Bereiche herauszunehmen. Dabei handelt es sich um den Bereich der Bebauungspläne des Gewerbegebietes Bricht Nr. 2, und Schermbeck Nr. 35,hier die „ Lippe-Sportanlage“, sowie alle Einzelgebäude, sowie Freizeitanlagen im Bereich „Gahlen Im Aap“.

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