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Gahlener Bürgerforum informiert

26.4.2018 Gahlen (pd). Stellungnahme des Bürgerforums zur Antwort der Bezirksregierung Düsseldorf auf die Fachaufsichtsbeschwerde gegen den Kreis Wesel

 

Die Antwort der Bezirksregierung Düsseldorf auf die Fachaufsichtsbeschwerde des Gahlener BürgerForums (GBF) im Rahmen des Umweltskandals bei der Firma Nottenkämper erinnert an die Korrektur einer Mathearbeit zu Schulzeiten, bei der der Rechenweg zwar falsch ist, aber das Ergebnis irgendwie stimmt und man dafür noch 2 Punkte bekommt.
Das GBF hatte die Entscheidungen des Kreis Wesel kritisiert, dass man sich zum einen weigere, die dem Kreis vorliegenden Gutachten bzw. Auszüge zu einer potentiellen Umweltgefährdung herauszugeben und zum anderen, dass der Kreis keinen Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit bei Nottenkämper erkennen kann. Dass die Entscheidungen des Kreises im Ergebnis von der Bezirksregierung nicht beanstandet werden, verwundert nicht, hatte doch der Kreis immer in dem Umweltskandal die enge Abstimmung mit den Oberbehörden wie der Bezirksregierung betont. Verwundern tun aber die vielen handwerklichen juristischen Fehler bei der Umsetzung, die auch die Bezirksregierung festgestellt hat.

Die Herausgabe der Gutachten wurde von den Behörden bisher immer mit dem Argument verneint, dass sie Bestandteil des laufenden Strafverfahrens vor dem Landgericht Bochum seien und § 8 UIG einen entsprechenden Ablehnungsgrund vorsehe. Dem Kreis wird von der Bezirksregierung bei der Anwendung dieser Vorschrift eine ermessensfehlerhafte Entscheidung in Verkennung des Rechtslage attestiert. Die zudem vom GBF selber geforderte, aber vom Kreis nie erbrachte Rechtsmittelbelehrung wurde ebenfalls gerügt und letztlich im Hinblick auf eine Ordnungswidrigkeit von Nottenkämper auch der Umstand, dass man sich im Verhältnis zur Staatsanwaltschaft bzgl. einer solchen nach § 130 OWiG als nicht zuständig angesehen habe. Im Ergebnis komme es aber auf die zuletzt genannte Fehleinschätzung des Kreises nicht an, da man in den erbrachten Stellungnahmen an das GBF tatsächlich auf die Umstände eingegangen sei. Leider geht die Bezirksregierung bei ihrer Bewertung nicht auf die genauen Umstände ein, die den Kreis und auch sie selber zu den Einschätzungen bewogen haben. Es heißt pauschal und lapidar, dass dieses Ergebnis nicht zu beanstanden wäre.

Auch auf das Argument, dass man dem GBF unverfängliche Auszüge aus den Gutachten zu Verfügung stellen kann, geht die Bezirksregierung nicht näher ein. Bzgl. der Nichtherausgabe der Gutachten beruft man sich auf einen ganz aktuellen Erlass des MULNV vom 15.02. diesen Jahres, wonach bei der beanstandeten und vom Kreis nicht durchgeführten Interessenabwägung ein überwiegendes öffentliches Interesse am Informationszugang im Sinne von § 8 Abs. 1. S. 1 Nr. 3 UIG als befristeten Ablehnungsgrund wohl zu verneinen wäre, da dem Antragsteller grundsätzlich zugemutet werden kann, den Abschluss des Gerichtsverfahrens abzuwarten.          

Diese Auffassung würde aber dazu führen, dass man bei sehr komplexen Gerichtsprozessen, die sich über Jahre hinziehen (was - wie man schon beim hiesigen Verfahren sieht - nicht selten ist) auch erst nach Jahren Einsicht in die Unterlagen erhält und dann schon möglicherweise irreparable Umweltschäden entstanden sind. Zudem widerspricht die Auffassung des MULNV dem Sinn und Zweck und vor allem dem Wortlaut des UIG und würde dieses in diesen Fällen immer ins Leere laufen lassen.

Soweit geht aber selber der Gesetzesgeber in § 8 Abs. 1 UIG nicht, wenn er lediglich als Ausschlussgrund vorgibt, dass ein Bekanntgeben von Informationen nachteilige Auswirkungen auf ein laufendes Verfahren haben könnte. Dies dürfte nicht mehr der Fall sein, wenn die Gutachten öffentlich im Gerichtsverfahren behandelt wurden, was gestern (am 17.04.2018) mit der Zeugenaussage des staatsanwaltlichen Gutachters Herrn Ulrich Borchardt, der sich auf besagte Gutachten in seinem eigenen Gutachten bezieht, vor dem Landgericht Bochum erfolgt ist.

Diese Einschätzung wird auch durch § 353d Nr. 3 StGB gestützt, wonach der Gesetzgeber eine Strafe für denjenigen vorsieht, der die Anklageschrift oder andere amtliche Dokumente eines Strafverfahrens ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist. Auch hier kommt es dem Gesetzgeber auf den Schutz des Verfahrens an. Dieser ist bis zum erstmaligen öffentlichen Einbringen in den Prozess zu gewährleisten.

Mit dieser Sichtweise ist aber bzgl. der Herausgabe der Gutachten ein Abwarten auf ein Ende des Verfahrens nicht mehr erforderlich! Der Kreis Wesel wird aufgrund der gerügten Punkte dem GBF eine überarbeitete Antwort zukommen lassen. Wir hoffen, dass er dabei auf die aktuellen Entwicklungen vor dem Landgericht Bochum eingeht und auch zu dem Ergebnis kommt, dass kein Versagungsgrund (mehr) besteht.

 

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