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Rente und Steuern: Das sollte man wissen
Steuertipp von der Vereinigten Lohnsteuerhilfe eV Sandra Klabun
17.8.2026 Schermbeck (pd). Liegt der steuerpflichtige Teil ihrer Einkünfte über dem Grundfreibetrag, müssen Rentnerinnen und Rentner eine Steuererklärung abgeben.
Grundsätzlich gilt: Rentnerinnen und Rentner sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn der steuerpflichtige Teil ihrer jährlichen Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigt. Das betrifft viele Rentnerinnen und Rentner, vor allem wenn sie neben der gesetzlichen Rente noch weitere Einkünfte haben – zum Beispiel aus Vermietungen, weil sie eine Witwen- oder Betriebsrente erhalten oder weil sie zusätzlich zur Rente arbeiten gehen. Dadurch übersteigt der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte häufig den Grundfreibetrag.
Der Grundfreibetrag liegt 2026 bei 12.348 Euro (2025: 12.096 Euro). Für verheiratete und verpartnerte Paare gilt jeweils der doppelte Betrag.
Der steuerpflichtige Teil der Rente nimmt immer mehr zu
Für jeden neuen Rentenjahrgang steigt der steuerpflichtige Anteil der Rente. Seit dem Jahr 2020 lag dieser Anstieg jährlich bei einem Prozentpunkt. Mit dem Wachstumschancengesetz wurde 2024 aber beschlossen, dass der steuerpflichtige Anteil der Rente künftig und rückwirkend ab 2023 nur noch jährlich um 0,5 Prozentpunkte steigt.
Wer 2025 in Rente gegangen ist, muss 83,5 Prozent der Rente versteuern. Somit liegt der Rentenfreibetrag bei 16,5 Prozent. Für den Renteneintrittsjahrgang 2026 steigt der Besteuerungsanteil auf 84 Prozent, für den Jahrgang 2027 auf 84,5 Prozent, für den Jahrgang 2028 auf 85 Prozent und so weiter. Die 100 Prozent werden dann 2058 erreicht: Wer ab dem Jahr in Rente geht, muss seine komplette Rente versteuern und hat keinen Rentenfreibetrag mehr zur Verfügung.
Steuerpflichtig oder nicht? Unter dem Grundfreibetrag oder darüber?
Ob eine Rentnerin oder ein Rentner zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, hängt unter anderem von folgenden Faktoren ab:
- Wie viel Rente sie oder er erhält.
• Wie hoch der steuerpflichtige Anteil der gesetzlichen Rente und möglicher weiterer Renten ist, die sie oder er erhält.
• Wie hoch mögliche weitere steuerpflichtige Einkünfte sind.
• Ob sie oder er alleinstehend oder verheiratet ist.
• Ob Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit vorliegen, die dem Lohnsteuerabzug unterlegen haben.
Tipp: Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, muss nicht automatisch am Ende auch Steuern zahlen. Zahlreiche Rentnerinnen und Rentner können viele ihrer Ausgaben steuerlich geltend machen. Liegt danach das verbleibende, zu versteuernde Einkommen unter dem Existenzminimum, also unter dem Grundfreibetrag, werden keine Steuern festgesetzt.
Ob und welche Kosten Rentnerinnen und Rentner beispielsweise für Versicherungsbeiträge, Medikamente, Zahnersatz, Pflege, Spenden oder Handwerker absetzen können, um das zu versteuernde Einkommen so zu reduzieren, dass sie damit unter dem Grundfreibetrag bleiben, hängt von ganz vielen individuellen Umständen ab.





